1. Name & Sitz des Vereins
Unter dem Namen „BNE Fabrik“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein will Bildung für Nachhaltige Entwicklung in den Schulen der Deutschschweiz fördern. Auch wenn BNE bereits im Lehrplan 21 verankert ist, sieht der Verein Bedarf an Unterstützung von Lehrpersonen, Schulteams und Schulleitungen, sowie in den Bereichen der Lehrmittel/Lernmedien und ausserschulischen Lernorten. BNE ist für den Verein eine stufen- und fächerübergreifende Sichtweise, welche ins ganze Schuljahr und ins ganze «System Schule» einfliesst. Auf der Basis dieses Vereins werden Projekte auf Ebene der Schulen und Hochschulen und dementsprechend für Lehrpersonen, Lernende, Studierende und weitere Interessierte entwickelt. Der Verein hilft bei der gemeinsamen Bildung von schulinternen Visionen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von BNE im Bildungssystem. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Um die Vereinszwecke zu verfolgen, stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
Projektgebundene Stiftungsbeiträge
Mitgliederbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Bei allen Projekten wird langfristig angestrebt, dass sie selbsttragend werden.
Im allg. gilt, dass jede natürliche und juristische Person, die Ziel und Zweck des Vereins unterstützt, Mitglied werden kann. Abgesehen von den 4 Aktivmitgliedern (Rebecca Theiler, Flurina Alther, Selina Buser und Lara Kaiser) sind die Mitglieder des Vereins als Passivmitglieder (oder Gönner*innen, vgl. unten) zu verstehen. Zu Vereinszwecken können Passivmitglieder aber zu Sitzungen eingeladen werden. Abgesehen davon haben sie aber in keinem Bereich Mitspracherecht. Sie unterstützen den Verein finanziell und ideell.
Mitgliederbeiträge:
Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden jeweils jährlich an der Vollversammlung festgelegt. Es wird immer ein Mindestbeitrag bestimmt. Vorstandsmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit. Wer mindestens den entsprechend festgelegten höheren Betrag bezahlt, gilt zusätzlich als Gönner*in.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Ein Passivmitglied kann jederzeit und ohne Angabe der Gründe aus dem Verein austreten. Aktivmitglieder müssen drei Monate vor dem geplanten Austritt die anderen Aktivmitglieder mit Angabe der Gründe über den Austritt informieren, sowie wenn möglich einen passenden Ersatz stellen. Dieser Austritt muss schriftlich an den Vorstand und mindestens mündlich an alle Aktivmitglieder gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ziel, Zweck oder Ruf des Vereins schadet. Hierfür ist ein Mehrheitsentscheid des Vorstandes nötig.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand oder den Aktivmitgliedern automatisch ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 12 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder alle Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei der Aktivmitglieder, sowie zwei Personen vom Vorstand teilnehmen. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die getroffenen Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen (primär die Aktivmitglieder) gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Solange es die finanziellen Mittel des Vereins zulassen, haben die Mitglieder des Vorstands ein Anrecht auf Vergütung der Spesen bis zu 2000.- im Jahr.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor/ eine Rechnungsrevisorin oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von einem Vorstands- und einem Aktivmitglied.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr der qualifizierten Mehrheit von Vorstand und Aktivmitgliedern aufgelöst werden. Wird der Verein aufgelöst, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche denselben oder einen ähnlichen Vereinszweck verfolgt. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Vollversammlung vom 09.09.21 aktualisiert und angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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Moosmattstrasse 56
6005 Luzern